Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages/Reisebestätigung

1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde an Hamata Mangroves den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.

Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Anmelder ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch Hamata Mangroves, jedoch längstens 14 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Hamata Mangroves zustande.

Der Kunde erhält bei oder nach Vertragsschluss unverzüglich eine schriftliche Reisebestätigung. Hierzu ist Hamata Mangroves nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

Die Buchung der Reise wird für Hamata Mangroves erst verbindlich, wenn diese dem Kunden gegenüber in Textform bestätigt worden ist.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist Hamata Mangroves 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist von 10 Tagen die Annahme ausdrücklich erklärt.

 

1.2 Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise, zur Abwicklung des Vertrages, zur Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege verwendet. Auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach § 28 Absatz 4 sowie die sonstigen Rechte nach den §§ 34 und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes wird hingewiesen.

 

2. Inhalt des Reisevertrages/Leistung

2.1. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt, der Internetseite, des individuell ausgearbeiteten Reiseprogramms und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabsprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen für einzelne Reisende oder eine ganze Reisgruppe verändern und insbesondere über die katalogmäßigen Leistungen hinausgehen oder diese verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung in Schriftform durch Hamata Mangroves.

Orts- und Hotelprospekte sind für Hamata Mangroves und ihre Leistungspflicht nicht verbindlich. Sie haben lediglich Informationscharakter und sind ohne Einfluss auf den Inhalt des mit Hamata Mangroves geschlossenen Reisevertrages.

 

2.2. Die im Reiseprospekt, auf der Internetseite und des individuell ausgearbeiteten Reiseprogramms von Hamata Mangroves enthaltenen Angaben sind bindend. Hamata Mangroves behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.

 

2.3. Nach Vertragsabschluss notwendige Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abweichen, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht verändern.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Hamata Mangroves verpflichtet sich, Leistungsänderungen, die Art und Qualität in erheblichem Maße beeinflussen, nach Kenntnis von dem Änderungsgrund dem Reisegast unverzüglich mitzuteilen.

 

2.4. Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch Hamata Mangroves.

 

2.5. Vermittelt Hamata Mangroves ausdrücklich in fremdem Namen einzelne Reiseleistungen, z.B. Flüge, Hotelaufenthalte, Mietwagen etc., oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden, soweit diese einbezogen wurden.

 

2.6. Leistungs- und Preisänderungen

Hamata Mangroves ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Hamata Mangroves und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von Hamata Mangroves nicht zu vertreten sind:

Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung.

 

2.6.1. Hamata Mangroves behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der genannten Preisbestandteile nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern:

a.) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Hamata Mangroves den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

Bei einer vom Leistungsträger auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Hamata Mangroves vom Kunden verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

b) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Hamata Mangroves verteuert hat.

 

2.6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Abreisetermin mehr als 2 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Hamata Mangroves nicht vorhersehbar waren.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Hamata Mangroves den Kunden unverzüglich zu informieren. Hamata Mangroves hat dem Kunden eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, spätestens jedoch am 21. Tag vor Reisebeginnm, mitzuteilen.

Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Hamata Mangroves in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

3. Bezahlung

3.1. Unmittelbar nach Vertragsabschluss ist auf entsprechende Rechnung von Hamata Mangroves der Reisepreis für Tagestouren und Overnight Touren zur Zahlung fällig. Dieser kann durch Vorabüberweisung, Paypal oder bei Ankunft im Hotel vor Ort in bar beglichen werden. Die Zahlung erfolgt in Euro, Dollar oder Ägyptischen Pfund. Bei Buchungen von Tauch- und/oder Schnorchelsafaris ist eine Anzahlung in Höhe von 50% vorab auf das von Hamata Mangroves zu benennende Konto zur Zahlung fällig. Der Restpreis der Reise ist vor Antritt der Reise direkt vor Ort in bar zur Zahlung fällig.

3.3. Bei Buchungen von Tauch- und/oder Schnorchelsafaris, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis vor Antritt der Reise in bar fällig. Bei Buchungen von Tagestouren und/oder Overnight Touren, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Tourpreis bei Ankunft im Hotel vor Ort in bar fällig.

3.4. Ohne vollständige Bezahlung des fälligen Reisepreises bestehen keine Ansprüche des Kunden auf die vertragliche Leistung und keine Leistungsverpflichtungen gegenüber HamataMangroves. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt in jedem Fall bestehen.

Hamata Mangroves ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Kunden zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§323 BGB) vorher durch Hamata Mangroves dem Kunden angedroht worden ist.

 

3.5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

 

4. Rücktritt durch den Kunden

4.1. Der Kunde kann bis Antritt der Reise, Tagestour oder Overnight Tour jederzeit vom Vertrag zurücktreten; maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Hamata Mangroves. Dem Kunden wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise, Tagestour oder Overnight Tour nicht an, so kann Hamata Mangroves pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen, Planungen, Organisation und für ihre Aufwendungen verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldeten Teilnehmer:

 

bis 90 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises, Tourpreises

ab 89 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises, Tourpreises

ab 70 Tage vor Reiseantritt 80% des Reisepreises, Tourpreises

ab 60 Tage vor Reiseantritt 100% des Reisepreises, Tourpreises

Im Krankheitsfall eines Teilnehmers ist Hamata Mangroves ein entsprechendes Attest durch einen Arzt vorzulegen. Eine vollständige Rückzahlung des Tourpreises bei Tagestouren und Overnight Touren kann aus Kulanzgründen an den Teilnehmer und seinem eventuellem Partner/Familie erfolgen, wenn das Attest des erkrankten Teilnehmers rechtzeitig vor Tourbeginn oder kurzfristig (spätestens 48 Stunden) nach Tourbeginn an Hamata Mangroves vorgelegt wird. Sollte kein Attest vorgelegt werden können, gelten die vorgenannten Rücktrittskosten.

Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.

 

4.2. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.

Reiseziel, Reiseroute und Reiseleistungen wie zum Beispiel Unterkünfte sind durch das individuell ausgearbeitete Reiseprogramm geregelt und nach Buchung nicht mehr abänderbar.

Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, können Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Flugdaten und Abflughafen), sofern diese durchführbar sind, bis einschließlich zum 31. Tag vor Reiseantritt gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 50,– pro Person berücksichtigt werden.

Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den oben stehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die im Einzelfall nur geringe Kosten verursachen.

 

5. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Hamata Mangroves kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

 

6.1. Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Hamata Mangroves nachhaltig stört oder gefährdet (Mithilfe beim Reiseablauf etc.), oder wenn er sich in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, oder wenn er den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht (Gesundheit, Leistungsvermögen etc.).

Kündigt Hamata Mangroves, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

6.2. Bis vier Wochen vor Reiseantritt

a.) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung oder im individuell ausgearbeiteten Reiseprogramm für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Hamata Mangroves verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

b.) Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Hamata Mangroves deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass Hamata Mangroves im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.

Ein Rücktrittsrecht von Hamat Mangroves besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

7. Besondere Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Hamata Mangroves als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Hamata Mangroves für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Hamata Mangroves verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Beförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

Der Kunde muss seine Kündigung schriftlich an Hamata Mangroves richten. Hamata Mangroves kann die Kündigung auch durch ihre Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Kunden gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Hamata Mangroves hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären.

 

8. Haftung

8.1. Hamata Mangroves haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers, sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, sofern Hamata Mangroves nicht vor Vertragsschluss nach Ziffer 2.2. eine Änderung erklärt hat, und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

 

8.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (z.B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung) oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Hamata Mangroves gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.

 

8.3. An Wanderungen, Trekkingtouren und Bergbesteigungen, Bootsfahrten, Tauchausflügen, optionalen Ausflügen, sonstigen sportlichen Betätigungen und an Veranstaltungen oder Unternehmungen aller Art, die mit besonderen Risiken verbunden sind, beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr. Hamata Mangroves haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

8.4. Hamata Mangroves haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. individuelle Anschlussprogramme etc.) und als solche in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet sind. (siehe hierzu Nr. 8)

 

8.5. Für alle gegen Hamata Mangroves gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf 4.100,00 € beschränkt. Übersteigt diese Summe den dreifachen Reisepreis, ist die Haftung für Sachschäden auf die dreifache Höhe des Reisepreises beschränkt.

 

8.6. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weiter gehender Anspruch des Kunden gegenüber Hamata Mangroves, so bleiben diese Ansprüche von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

9. Tauchreisen

Der Kunde erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Reise und gegen die Beteiligung an Tauchkursen und -ausflügen sowie an sonstigen Programmen bestehen. Es wird empfohlen, sich vor Reisebeginn auf Tauchtauglichkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Während der Tauchprogramme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge haben. Teilnehmer, die ein Tauchpaket buchen, versichern mit ihrer Anmeldung, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung verfügen. PADI Erklärung zum Gesundheitszustand.

 

10. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

10.1. Ist Hamata Mangroves lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe 2.5. dieser Reisebedingungen), so haftet Hamata Mangroves nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

 

10.2. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben Hamata Mangroves gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von Hamata Mangroves gegenüber dem Kunden dar.

 

10.3. Fremdleistungen in diesem Sinne sind Nebenleistungen, die in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen eindeutig gekennzeichnet und somit für den Kunden nicht Bestandteil der Reiseleistung von Hamata Mangroves sind. Ferner werden Fremdleistungen bei Rechnungsstellung von Hamata Mangroves gesondert ausgewiesen.

 

11. Versicherungen

11.1. Reiserücktrittskostenversicherung

Die individuell ausgearbeiteten Reiseprogramme von Hamata Mangroves beinhalten keine Reiserücktrittskostenversicherung oder weitere Versicherungen. Hamata Mangroves empfiehlt den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

 

12. Gewährleistung

12.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Hamata Mangroves kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Hamata Mangroves kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern nicht der Gesamtzuschnitt der Reise verändert wird.

 

12.2. Wird infolge eines Mangels eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise herbeigeführt und leistet Hamata Mangroves nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse zweckmäßigerweise schriftlich – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Hamata Mangroves verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

 

12.3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Eine Minderung des Reispreises tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

 

12.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Hamata Mangroves nicht zu vertreten hat.

 

12.5. Kurzfristige Verzögerungen beim Reiseablauf, orts- und landesbedingte Besonderheiten etc., auf die Hamata Mangroves keinen Einfluss hat, stellen keinen Minderungsgrund dar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

13. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen mitzuwirken, um Abhilfe zu schaffen oder die eventuellen Schäden gering zu halten oder zu vermeiden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Kommt ein Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit keine Minderungsansprüche zu.

 

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

14.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde – in seinem eigenen Interesse zweckmäßigerweise schriftlich – innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen, es sei denn, er hat die Mängel der Reise unterwegs oder am Urlaubsort bereits gegenüber einem Vertreter von Hamata Mangroves im einzelnen gerügt. In diesem Fall genügt es, wenn er unter Hinweis auf diese früheren Beanstandungen Ansprüche gemäß § 651g BGB geltend macht, ohne die Beanstandungen im einzelnen zu wiederholen . Die Geltendmachung kann fristgerecht nur gegenüber Hamata Mangroves in Ägypten erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

 

14.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Hamata Mangroves oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Hamata Mangroves beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung Hamata Mangroves oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Hamata Mangroves beruhen.

 

14.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

 

14.4. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, nach dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Hamata Mangroves die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Hamata Mangroves ist verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald Hamata Mangroves weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Hamata Mangroves den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die so genannte “Black List” mit Luftfahrtunternehmen, die in der EU keine Landerechte besitzen, ist u.a. auf folgender Internetseite einsehbar: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm

 

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1. Hamata Mangroves ist verpflichtet, Staatsangehörige des Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem diese Reise angeboten wird, über Bestimmungen bezüglich Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss bzw. über deren evtl. Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Eine Information über solche Bestimmungen wie auch über Fristen zur Erlangung der entsprechenden Dokumente bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Informationserteilung und für deutsche Staatsbürger. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. Hamata Mangroves wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten. Dem Kunden wird jedoch nahegelegt, sich selbst über die Bestimmungen in seinem Reiseland zu informieren, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können.

16.2. Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderlicher Impfungen sowie das Einhalten von bestehenden Zoll- und Devisenvorschriften ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften entstehen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Sollten sich für den Reisenden wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, soweit Hamata Mangroves ihrerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von Hamata Mangroves nicht zu vertreten sind.

 

16.3. Hamata Mangroves haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn sie vom Reisenden mit der Besorgung beauftragt wurde, es sei denn, Hamata Mangroves hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt. Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller wichtigen Vorschriften zur Durchführung der Reise. Die Erteilung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von Hamata Mangroves aus dem Reisevertrag.

 

16.4. Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

 

17. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die der Kunde Hamata Mangroves zur Abwicklung seiner Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG wird ausdrücklich hingewiesen.

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Verweise und links

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18. Sonstiges

Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§651ff. BGB (soweit Hamata Mangroves als Reiseveranstalter tätig wird und für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist).

 

19. Schlussbestimmungen

19.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

19.2. Gerichtsstand

Der Kunde kann Hamata Mangroves nur am Gesellschaftssitz verklagen.

 

Für Klagen von Hamata Mangroves gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Aufenthaltsort oder Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand Wuppertal.

 

Stand Februar 2019

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